Die 7 teuersten Fehler bei Energiekosten in der Betriebskostenabrechnung

Veröffentlicht am 11.08.20268 Min. LesezeitLumis Redaktion
Hausverwalterin prüft Zählerstände und Energierechnungen für die Betriebskostenabrechnung am Schreibtisch

Die Betriebskostenabrechnung scheitert selten an der Mathematik. Sie scheitert an der Datengrundlage: an einem Zählerstand, den niemand notiert hat. An einer Schlussrechnung, die im Postfach eines Kollegen lag. An einem Vertrag, der beim Mieterwechsel nie umgemeldet wurde.

Energiekosten sind dabei der empfindlichste Block. Strom, Gas, Fernwärme und Allgemeinstrom machen in vielen Objekten die Hälfte der umlagefähigen Kosten aus. Ein Fehler von fünf Prozent bei den Heizkosten fällt sofort auf – und landet als Kürzung im Widerspruch des Mieters.

Hier sind die sieben Fehler, die in der Praxis am meisten Geld kosten. Nicht theoretisch, sondern nach dem, was in Abrechnungen regelmäßig schiefgeht.

Fehler 1: Die Zwölfmonatsfrist reißen

Nach § 556 Abs. 3 BGB muss die Abrechnung dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2025 heißt das: bis zum 31. Dezember 2026, und zwar Zugang, nicht Absendung.

Verpassen Sie die Frist, ist eine Nachforderung grundsätzlich ausgeschlossen. Nur wenn Sie die Verspätung nicht zu vertreten haben, bleibt sie durchsetzbar – und das ist ein enger Ausnahmefall. Die fehlende Schlussrechnung eines Versorgers reicht dafür in vielen Fällen nicht, weil Sie hätten schätzen oder vorläufig abrechnen können.

Besonders bitter: Ein Guthaben muss trotzdem ausgezahlt werden. Die Frist wirkt also einseitig gegen Sie.

Fehler 2: Beim Mieterwechsel wird nicht abgelesen

Das ist der teuerste und häufigste Fehler überhaupt. Ein Mieter zieht zum 15. März aus, der neue kommt zum 1. April. Wenn am Übergabetag niemand den Wärmemengenzähler, den Warmwasserzähler und den Wohnungsstromzähler abliest, existiert für diesen Zeitpunkt schlicht kein Wert.

Später hilft nur noch die zeitanteilige Aufteilung nach Gradtagszahlen – bei Heizkosten zulässig, aber immer eine Näherung. Beim Verbrauch von Warmwasser und Strom wird es noch unschärfer. Und jede Näherung ist ein Angriffspunkt, sobald ein Mieter genauer hinsieht.

Dazu kommt die Vertragsseite: Wird der Wohnungsstrom nicht rechtzeitig ab- und wieder angemeldet, rutscht der Zähler in die Ersatzversorgung des Grundversorgers. Die Arbeitspreise dort liegen deutlich über normalen Vertragstarifen. Die Differenz zahlt am Ende der Eigentümer, weil sie sich schlecht auf einen Mieter umlegen lässt, der schon ausgezogen ist.

  • Zählerstände aller Zähler mit Datum und Foto im Übergabeprotokoll festhalten
  • Zählernummer mit erfassen, nicht nur den Stand – sonst ist später unklar, welcher Zähler gemeint war
  • Abmeldung beim Versorger am selben Tag auslösen, nicht „wenn Zeit ist“
  • Neuen Mieter schriftlich zur eigenen Anmeldung auffordern und den Nachweis nachhalten
  • Leerstandszeit zwischen Aus- und Einzug separat dokumentieren

Fehler 3: Leerstandskosten auf die Mietergemeinschaft verteilen

Steht eine Wohnung leer, trägt der Eigentümer die auf sie entfallenden Betriebskosten. Das gilt für die Grundkosten der Heizung genauso wie für den anteiligen Allgemeinstrom. Wer die leerstehende Einheit einfach aus dem Verteilerschlüssel herausnimmt, erhöht automatisch den Anteil aller anderen – und rechnet damit zu hoch ab.

Der Fehler passiert oft unbewusst, wenn der Umlageschlüssel „nach Anzahl der Mieteinheiten“ lautet und die Abrechnungssoftware nur die vermieteten Einheiten kennt. Bei acht Wohnungen und einem Jahresleerstand von zwei Wohnungen verteilen Sie dann sechs Anteile auf hundert Prozent der Kosten. Das sind rund 33 Prozent zu viel pro Mieter.

Prüfen Sie deshalb jede Abrechnung auf eine einfache Frage: Summieren sich die Anteile aller Einheiten – inklusive Leerstand und Eigennutzung – auf die volle Gesamtfläche beziehungsweise die volle Einheitenzahl?

Fehler 4: Den CO2-Preis komplett auf die Mieter umlegen

Seit 2023 gilt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz. Bei Wohngebäuden wird der CO2-Preis aus Erdgas- und Heizöllieferungen nach einem Zehnstufenmodell zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt. Je schlechter die energetische Qualität des Gebäudes, desto höher der Vermieteranteil – bis zu 95 Prozent.

In der Praxis gibt es zwei typische Fehler. Erstens: Der CO2-Anteil wird gar nicht ausgewiesen und die volle Brennstoffrechnung landet in der Umlage. Zweitens: Die Einstufung des Gebäudes ist falsch, weil sie einmal grob geschätzt und nie überprüft wurde.

Beides ist teuer. Fehlt die Aufteilung in der Abrechnung, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten kürzen. Und die Kürzung fällt regelmäßig höher aus als der Betrag, den Sie durch die korrekte Aufteilung getragen hätten.

Gute Nachricht: Die meisten Wärmelieferanten und Messdienstleister weisen die CO2-Kosten und die Emissionen pro Kilowattstunde inzwischen auf der Rechnung aus. Sie müssen diese Angabe nur konsequent in die Abrechnung übernehmen – und sie vorher prüfen.

Fehler 5: Allgemeinstrom als Sammelposten behandeln

Der Allgemeinstromzähler versorgt Treppenhausbeleuchtung, Klingelanlage, Aufzug, Tiefgaragentor und Pumpen. Genau das ist das Problem: Einige dieser Verbräuche gehören in unterschiedliche Kostenpositionen und teilweise auf unterschiedliche Verteilerschlüssel.

Aufzugsstrom gehört zu den Aufzugskosten, Heizungspumpenstrom zu den Heizkosten. Wird alles pauschal als „Allgemeinstrom nach Fläche“ verteilt, tragen Erdgeschossmieter ohne Aufzugsnutzung möglicherweise Kosten mit, die sie nach der vertraglichen Regelung nicht tragen müssten.

Noch teurer wird es, wenn über den Allgemeinstromzähler Verbräuche laufen, die nicht umlagefähig sind – zum Beispiel der Strom für eine Baustelle bei einer Modernisierung oder der Anschluss eines gewerblich vermieteten Kellerraums. Solche Sonderverbräuche müssen Sie herausrechnen. Dafür brauchen Sie einen Unterzähler, sonst bleibt nur eine schwer belegbare Schätzung.

Und ein Klassiker: Der Allgemeinstromvertrag läuft seit Jahren unverändert beim Grundversorger, während im Objekt daneben ein Sondervertrag mit deutlich niedrigerem Arbeitspreis existiert. Dass Sie Kosten wirtschaftlich niedrig halten sollen, ergibt sich ohnehin aus dem Mietrecht – dazu haben wir einen eigenen Artikel.

Fehler 6: Belege und Zählerstände liegen an fünf verschiedenen Orten

Der Mieter hat ein Recht auf Belegeinsicht. Wenn er es ausübt und Sie erst dann anfangen, Jahresrechnungen aus E-Mail-Postfächern, Papierordnern und Portalen zusammenzusuchen, kostet Sie jeder Fall mehrere Stunden. Bei einer strittigen Abrechnung mit acht Parteien kann das eine ganze Arbeitswoche binden.

Dazu kommt das inhaltliche Risiko. Wer die Belege nicht griffbereit hat, prüft sie auch nicht. Dann bleiben Abschlagszahlungen unbemerkt doppelt in der Abrechnung, Gutschriften des Versorgers werden nicht gegengerechnet, und Rechnungen für einen Zeitraum außerhalb der Abrechnungsperiode wandern ungeprüft in die Umlage.

Legen Sie deshalb für jedes Objekt eine feste Struktur an, in der pro Abrechnungsjahr immer dieselben Dokumente liegen: Jahresrechnungen aller Energielieferanten, Abschlagspläne, Zählerstände zum Stichtag, Zwischenablesungen bei Mieterwechseln, Messdienstabrechnung, CO2-Nachweis.

Fehler 7: Schätzwerte ungeprüft übernehmen

Versorger schätzen, wenn kein Zählerstand gemeldet wurde. Das ist ihr gutes Recht – nur passt die Schätzung selten zur Realität. Kommt danach eine Korrekturrechnung, betrifft sie oft ein Jahr, das Sie längst abgerechnet haben.

Genauso problematisch sind Schätzwerte auf der Verteilerseite. Fällt ein Heizkostenverteiler aus, darf ersatzweise geschätzt werden – etwa über den Vorjahresverbrauch der Wohnung oder den Verbrauch vergleichbarer Räume. Das ist zulässig, muss aber in der Abrechnung erkennbar sein. Eine unkommentierte Zahl, die der Mieter nicht nachvollziehen kann, provoziert genau die Rückfrage, die Sie vermeiden wollten.

Und: Wenn in einem Objekt regelmäßig geschätzt wird, ist das kein Ablesethema mehr, sondern ein Gerätethema. Prüfen Sie dann die Ausstattung, nicht nur den Einzelfall.

Wie Sie die sieben Fehler dauerhaft abstellen

Alle sieben Fehler haben eine gemeinsame Ursache: Energiedaten entstehen verteilt über das Jahr und an verschiedenen Stellen, werden aber nur einmal jährlich gebraucht. Bis dahin sind sie verstreut oder verloren.

Die Gegenmaßnahme ist keine bessere Abrechnungssoftware am Jahresende, sondern eine Routine während des Jahres.

  1. Januar bis Februar: Zählerstände zum 31. Dezember vollständig erfassen und Vorjahresverbräuche gegenprüfen.
  2. März bis Juni: Versorgerrechnungen sammeln, Abschläge abgleichen, CO2-Ausweis prüfen und die Gebäudeeinstufung bestätigen.
  3. Bei jedem Mieterwechsel: Ablesung am Übergabetag mit Foto, Ab- und Anmeldung binnen 48 Stunden.
  4. 30. September: interner Stichtag – alle Belege liegen vor, Abrechnung wird erstellt.
  5. Oktober bis November: Versand, Zugang dokumentieren, Rückfragen abarbeiten.
  6. Dezember: Puffer für Korrekturen, bevor die Zwölfmonatsfrist abläuft.

Rechnen Sie einmal nach, was ein einzelner verpasster Mieterwechsel kostet: Ersatzversorgungstarif für drei Monate, eine geschätzte Aufteilung, die im Widerspruch endet, und zwei Stunden Klärung pro Fall. Bei fünfzehn Wechseln im Jahr ist das kein Randthema mehr, sondern ein Posten in Ihrer Kalkulation.

Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung zu Energiekosten in der Betriebskostenabrechnung und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Beurteilung Ihres konkreten Einzelfalls – insbesondere bei strittigen Abrechnungen oder besonderen Vertragskonstellationen – wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Mietrecht.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn ich die Abrechnungsfrist von zwölf Monaten überschreite?

Nachforderungen sind dann grundsätzlich ausgeschlossen, ein Guthaben müssen Sie dem Mieter aber weiterhin auszahlen. Nur wenn Sie die Verzögerung nachweislich nicht zu vertreten haben, bleibt die Nachforderung durchsetzbar. Eine verspätete Versorgerrechnung reicht dafür meist nicht, weil eine vorläufige Abrechnung mit Schätzwerten möglich gewesen wäre.

Muss ich beim Mieterwechsel zwingend eine Zwischenablesung machen?

Bei verbrauchsabhängig abgerechneten Heiz- und Warmwasserkosten ist die Zwischenablesung der saubere Weg und in der Praxis der Standard. Ohne sie bleibt nur die zeitanteilige Aufteilung nach Gradtagszahlen, die zwar zulässig, aber ungenauer und angreifbarer ist. Beim Wohnungsstrom brauchen Sie den Stand ohnehin für die Ab- und Anmeldung beim Versorger.

Wer trägt die Betriebskosten für eine leerstehende Wohnung?

Der Eigentümer. Die leerstehende Einheit bleibt mit ihrem vollen Anteil im Verteilerschlüssel, die anteiligen Kosten trägt der Vermieter selbst. Nehmen Sie die Wohnung aus dem Schlüssel heraus, zahlen die übrigen Mieter zu viel – ein häufiger und leicht nachweisbarer Kürzungsgrund.

Wie hoch ist mein Anteil an den CO2-Kosten als Vermieter?

Das richtet sich nach dem Zehnstufenmodell des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes und damit nach den CO2-Emissionen pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Bei energetisch guten Gebäuden liegt der Vermieteranteil bei null Prozent, bei sehr schlechten bei bis zu 95 Prozent. Die nötigen Angaben zu Emissionen und CO2-Kosten finden Sie auf der Rechnung Ihres Brennstoff- oder Wärmelieferanten.

Darf ich Verbrauchswerte schätzen, wenn ein Zähler ausgefallen ist?

Ja, ein Geräteausfall berechtigt zur Ersatzwertbildung, etwa über den Verbrauch der Vorperiode oder vergleichbarer Räume. Die Schätzung muss in der Abrechnung als solche gekennzeichnet und nachvollziehbar begründet sein. Häufen sich Ausfälle in einem Objekt, sollten Sie die Messtechnik prüfen lassen, statt jedes Jahr neu zu schätzen.

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